Das Haushaltsgesetz 2025 sieht Steuerabsatzbeträge bei Instandhaltungs-, Sanierungs- und Wiedergewinnungsarbeiten sowie für energetische Sparmaßnahmen an Gebäuden vor. Für Eigentümer oder Inhaber von dinglichen Rechten beträgt der Steuerabzug 50% für die Hauptwohnung, während in allen anderen Fällen ein Steuerabzug von 36% gilt. Die Zahlung muss innerhalb 31.12.2025 erfolgen.
Voraussichtlich sollen diese Prozentsätze auch für das Jahr 2026 gelten.
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Das Dekret Nr. 18/2023 besagt, dass der Verwalter der internen Wasserverteilung der Kondominiumsverwalter ist, der für das interne Wasserverteilungssystem verantwortlich ist, das sich zwischen der Übergabestelle und der Wasserverbrauchsstelle befindet, d.h. der Stelle, an der das für den menschlichen Verbrauch bestimmte Wasser entnommen oder direkt verwendet werden kann, was im Allgemeinen durch den Wasserhahn gekennzeichnet ist.
Der Verwalter muss eine Risikobewertung und ein Risikomanagement für die Wasserverteilungssysteme in den vorrangigen Einrichtungen (die in Anhang VIII aufgeführt sind, unter besonderer Berücksichtigung der in Anhang I Teil D aufgeführten Parameter) durchführen.
Er ist außerdem verpflichtet, die erforderlichen Vorbeugungs- und Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, die dem Risiko angemessen sind, um die Wasserqualität wiederherzustellen, wenn eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit durch diese Systeme offensichtlich ist.
Artikel 23 des Dekrets sieht Verwaltungssanktionen gegen den Verwalter vor.
Für den Fall, dass im internen Verteilungssystem die in Anhang I Teil A und B aufgeführten Parameter nicht eingehalten werden, ist gegen den Verwalter eine Strafe zwischen 5.000 und 30.000 Euro vorgesehen.
Die Nichteinhaltung der von den zuständigen Behörden auferlegten Verpflichtung zur Durchführung einer Risikobewertung und eines Risikomanagements für das Trinkwasserversorgungssystem wird mit einem Bußgeld zwischen 4.000 und 24.000 EUR geahndet.
Das Dekretes des LH vom 18.3.2025 Nr 6 sieht unter Art. 22 vor, dass jeder Miteigentümer einen Wintergarten bei der zuständigen Gemeinde beantragen kann. Einige Voraussetzungen müssen erfüllte werden:
1) das Gebäude bestand bereits vor dem 4.9.2007;
2) das max Ausmaß von 8% der Bruttofläche der Wohnung wird nicht überschritten; 3) die energetischen Werte werden eingehalten;
4) die Grenzabstände eingehalten.
Es bedarf keiner Kubatur und nicht der Zustimmung der anderen Miteigentümer.
Kommentare deaktiviert für Recht & Steuern: Einheitsbesteuerung falls Mieter Unternehmer ist
Mit seinem Urteil Nr. 12395 vom 7.5.24 hat der Oberste Gerichtshof entschieden, dass die Einheitsbesteuerung von Mieten aus der Vermietung einer Immobilie zu Wohnzwecken (die sogenannte „cedolare secca“) auch dann anwendbar ist, wenn der Mieter eine Gesellschaft oder ein Unternehmen ist, da diese Option nicht durch Art. 3 Abs. 6 des Gesetzesdekrets Nr. 23 von 2011 verhindert wird.
In dem untersuchten Fall hatte eine Privatperson eine Wohnung an eine Fluggesellschaft vermietet, die für den gesetzlichen Vertreter desselben Mieters bestimmt war.
Der Gerichtshof hat der Berufung des Steuerpflichtigen wie folgt stattgegeben: „Was die Mieteinnahmen betrifft, so kann der Vermieter auch dann für die „cedolare secca“ optieren, wenn der Mieter den Mietvertrag zu Wohnzwecken in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit abschließt, da sich der in Artikel 3 Absatz 6 des Gesetzesdekrets Nr. 23 von 2011 genannte Ausschluss ausschließlich auf die Vermietung von Immobilieneinheiten zu Wohnzwecken bezieht, die der Vermieter in Ausübung einer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit vornimmt“.
Kommentare deaktiviert für südtiroler Landesförderung für Energiesparmaßnahmen und den Einsatz erneuerbarer Energiequellen
Der Landesbeitrag wird im Ausmaß zwischen 40% und 80% auf die zulässigen Kosten vergeben, welche mit Beschluss der Landesregierung (Nr. 1143 vom 19.12.2023) definiert wurden. Wir gehen davon aus, dass die Landesförderungen auch im Jahre 2025 bestätigt werden (wir werden es erst Ende Dezember 2024 wissen). Die Beitragshöhe orientiert sich an der jeweiligen Maßnahme, dem Gebäudetyp und der energetischen Qualität des Gebäudes (KlimaHaus-Klasse).
Energetische Sanierung von Gebäuden Voraussetzung: Baukonzession vor dem 12.01.2005 + beheizt
Beitragshöhe: 80% für Kondominien (mind. 5 beheizte Baueinheiten und mind. 5 Eigentümer) mit Zertifizierung mindestens KlimaHaus B oder KlimaHaus R, 50% für Kondominien mit Zertifizierung der Gebäudehülle KlimaHaus C, sowie Gebäude unter Denkmal- und Ensembleschutz (für beide gilt: mind. 5 beheizte Baueinheiten und mind. 5 Eigentümer), 50% für andere Gebäude mit Gebäudezertifizierung mind. KlimaHaus B oder KlimaHaus R , 40% für Gebäude mit Zertifizierung der Gebäudehülle KlimaHaus C und Gebäude unter Denkmal- und Ensembleschutz.
Förderungswürdige Maßnahmen: Wärmedämmung von Außenmauern, Dächern, obersten und untersten Geschossdecken, Terrassen, Lauben, Balkone, Dachbegrünungen und Mehrkosten für die hinterfüllten Fassaden, Lüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung, Photovoltaikanlagen mit oder ohne Speicherbatterie für Kondominien (Deckung Strombedarf Gemeinschaftsanlage), sowie Planung, Bauleitung, Gebäudezertifizierung und Luftdichtheitsmessung.
Hydraulischer Abgleich für bestehende Heiz- und Kühlanlagen Voraussetzungen: Baukonzession vor dem 01.01.2013
Beitragshöhe: 50% auf die zulässigen Kosten
Austausch von Öl- und Gaskesseln in Mehrfamiliengebäuden Voraussetzung: Gebäude mit mind. 5 beheizten Baueinheiten und 5 Eigentümer, Baujahr der Zentralheizanlage vor 2009
Beitragshöhe: 40% auf die zulässigen Kosten
Förderungswürdige Maßnahmen: Fernwärmeanschluss, Einbau von Wärmepumpen, Einbau automatisch beschickter Biomasseheizanlagen (nur beim Austausch von Ölkesseln möglich), sowie Planung und Bauleitung
Einbau von thermischen Solaranlagen Beitragshöhe: 40% auf die zulässigen Kosten
Einbau von elektrischen Wärmepumpen mit Photovoltaikanlagen Voraussetzung: nach Abschluss der Maßnahme: Zertifizierung mind. KlimaHaus C bzw. KlimaHaus R
Beitragshöhe: 40% auf die zulässigen Kosten
Förderungswürdige Maßnahmen: Wärmepumpe, Hybrid-Heizanlagen mit Wärmepumpe, Geothermische Wärmeentzugsanlage, Wärmeentzugsanlage aus Kompostierung, Photovoltaikanlage, Speicherbatterie, sowie Planung, Bauleitung und Gebäudezertifizierung
Bis zu 40% Beitrag auf die Ausgaben ohne MwSt. erhält man für den:
Einbau von Photovoltaikanlagen und Windkraftanlagen ohne Netzanschluss
Die Anlage müssen Stromverbraucher versorgen, für die ein Anschluss an das Stromnetz nicht kostengünstiger realisiert werden kann, als der Einbau einer Anlage.
Die Gesuche müssen vor Beginn der Arbeiten und zwischen 1. Jänner und 31. Mai anhand der entsprechenden Formulare inkl. detaillierten Kostenvoranschlages eingereicht werden.
Hinweis: Im Einzugsgebiet von Fernheizanlagen werden keine Beiträge für Anlagen zur Wärmeerzeugung und für Solaranlagen gewährt
Kommentare deaktiviert für Haushaltsgesetz 2025 (65% Superbonus, 50%/36% Abzug)
Das Haushaltsgesetz 2025 ist in der Abgeordnetenkammer eingetroffen und besteht aus 144 Artikeln, die das Parlament mit Änderungsanträgen verfeinern kann, damit es am 1. Januar 2025 in Kraft treten kann.
In einer ersten „Lesung“ des Textes weisen wir für Interessierte des Immobilien- und Bausektors auf Artikel 8 hin, der den Abzügen für Arbeiten am Gebäudebestand und der energetischen Sanierung von Gebäuden gewidmet ist, d.h. dem Ecobonus und dem Renovierungsbonus.
Ecobonus: im Jahr 2025 zu 50 % nur für Erstwohnungen
Der Ecobonus für energetische Renovierungsmaßnahmen an Gebäuden, der am 31. Dezember 2024 ausläuft, wird vom Haushaltsgesetz erneut vorgeschlagen, allerdings in einer „abgespeckten“ Version, da er zuvor für viele Maßnahmen bei 65 % lag.
Der Abzug gemäß Artikel 14 des Gesetzesdekrets 63/2013 wird für dokumentierte Ausgaben von begünstigten Eingriffen fällig, und zwar im Ausmaß von 36 % der im Jahr 2025 getätigten Ausgaben und 30 % der in den Jahren 2026 und 2027 getätigten Ausgaben.
Der Ecobonus gilt für energetische Sanierungsmaßnahmen für Erstwohnung 50 % im Jahr 2025 und 36 % in den Jahren 2026 und 2027, für Zweitwohnung 36 % im Jahre 2025 und 30 % in den Jahren 2026 und 2027, wenn dieselben Ausgaben von Eigentümern oder Inhabern dinglicher Nutzungsrechte an der als Hauptwohnung genutzten Immobilieneinheit getätigt werden.
Renovierungsbonus: 50 % im Jahr 2025 für Erstwohnungen, dann weniger
Wie erwartet, sieht der Haushaltesgesetzesentwurf eine zusätzliche Förderung für Erstwohnungen vor, indem der Renovierungsbonus für das Jahr 2025 wieder auf 50 % (Abzug der entstandenen Kosten) bei einer Obergrenze von 96.000 Euro so wie bisher festgelegt wird.
Aber Achtung: Der „Basis“-Abzug beträgt 36 % der im Jahr 2025 entstehenden Kosten und 30 % der in den Jahren 2026 und 2027 entstehenden Kosten, der auf 50 % der im Jahr 2025 entstehenden Kosten und 36 % der in den Jahren 2026 und 2027 entstehenden Kosten angehoben wird, wenn die Renovierungsarbeiten tatsächlich Hauptwohnungen betreffen.
Superbonus im Kondominium: Vorsicht Stichtag 15. Oktober
Wir wissen bereits, dass vom Superbonus nur noch der 65%ige Abzug im Jahr 2025 für Arbeiten im Kondominium, an Gebäuden mit 2 bis 4 Immobilieneinheiten, die von natürlichen Personen vorgenommen werden oder an Gebäuden des dritten Sektors, wie gemeinnützigen Organisationen, übrig bleibt.
Durch das Haushaltsgesetz wird der Bereich eingegrenzt: Der Abzug wird nur für Arbeiten gelten, die zum 15. Oktober 2024:
a) die Baubeginnmeldung (CILAS) gemäß Absatz 13-ter vorgelegt haben, wenn es sich um Baumaßnahmen handelt, die nicht im Kondominium vorgenommen werden;
b) in der Kondominiumsversammlung beschlossen wurden, und die Baubeginnmeldung (CILAS) gemäß Absatz 13-ter vorgelegt haben, wenn die Arbeiten im Kondominium durchgeführt werden;
c) den Antrag eines Bauerwerbstitel eingereicht haben, wenn die Arbeiten den Abriss und den Wiederaufbau von Gebäuden umfassen. Ergo: wenn es bestätigt wird, werden Maßnahmen, die nach dem 15. Oktober 2024 begonnen werden, nicht für den 65% Superbonus in Frage kommen
Kommentare deaktiviert für Erhöhung der Einheitsbesteuerung für Kurzzeitmieten von 21% auf 26%. Klärung in Bezug auf die IMU- Befreiung von Immobilien nichtgewerblichen Körperschaften
Ab dem 01/01/2024 wird die Ersatzsteuer auf Kurzzeitvermietungen von 21% auf 26% erhöht, und zwar ab der zweiten vermieteten Immobilieneinheit, die für touristische Kurzzeitvermietungen vermietet wird.
Kommentare deaktiviert für Ab dem 01/03/2024 erhöht sich der Steuereinbehalt auf Überweisungen zur Gebäudesanierung/energetischen Sanierung
Wir möchten Sie darüber informieren, dass ab dem 01/03/2024 der Steuereinbehalt auf Überweisungen Zwecks Bezahlung von Ausgaben für die Renovierung/energetische Sanierung von Gebäuden von 8% auf 11% erhöht wird. Diese Erhöhung bringt eine Änderung für die Unternehmen mit sich, die diese Arbeiten ausführen, da diese Unternehmen weniger Geld für die Bezahlung ihrer Rechnungen einkassieren (der Betrag des anfallenden Steuereinbehaltes wird über deren Steuererklärung angerechnet).
Kommentare deaktiviert für Die steuerliche Aufwertung der Anschaffungswerte von Grundstücken und Beteiligungen
Die Möglichkeit der Neubewertung von Grundstücken und Beteiligungen (welche sich zum 01/01/2024 im Besitz von Privatpersonen, die nicht unternehmerisch tätig sind, und von einfachen Gesellschaften befanden, sowie im Besitz von nicht gewerblichen Körperschaften und von letzteren nicht für gewerbliche Tätigkeit verwendet werden), gegen Zahlung einer Ersatzsteuer in Höhe von 16%, kann bis zum 30/06/2024 angewandt werden. Zu den Vermögenswerten, die für eine steuerliche Aufwertung in Frage kommen, gehören auch Beteiligungen, die an Börsen oder multilateralen Handelsplattformen notiert sind.
Bei Beteiligungen ist die Option vorteilhaft, wenn der Mehrwert mehr als 61,5% des Anschaffungswertes beträgt. Bei der Neubewertung von Grundstücken muss die Zweckmäßigkeit der steuerlichen Aufwertung von Fall zu Fall bewertet werden, da die Besteuerung der Veräußerungsgewinne von den Steuersätzen des Steuerpflichtigen abhängt (getrennte Besteuerung).
Kommentare deaktiviert für Aktualisierung der Katasterdaten nach Eingriffen mit 110% Superbonus Begünstigung
Wir möchten darauf hinweisen, dass nach 110% Eingriffen, die Änderungen in der Beschaffenheit der Eigentumseinheit mit sich bringen, die Einreichung der „Erklärung über die Änderung der Beschaffenheit der Immobilie“ gemäß Art. 1, Abs. 1 und 2, Ministerialdekret Nr. 701/94 erforderlich ist, deren Zweck es ist, die Aktualisierung der Katasterdaten laut der faktischen Situation zu ermöglichen.
In den Fällen, in denen eine solche „Erklärung über die Änderung der Beschaffenheit der Immobilie“ nicht vorgelegt wird, wird die Agentur der Einnahmen dem Steuerpflichtigen eine entsprechende Anfrage übermitteln.