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Category Archive: News

  1. Superbonus 110%: Verlängerung 2023

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    Die Mittel für die Verlängerung des 110%-Superbonus bis Ende 2023 wurden freigegeben. Grünes Licht gab es dank der Genehmigung des italienischen PNRR durch den Rat der Europäischen Union und der anschließenden Veröffentlichung des Dekrets des Wirtschafts- und Finanzministeriums vom 6. August 2021 über die „Zuweisung der Finanzmittel für die Durchführung der Maßnahmen des Nationalen Konjunktur- und Resilienzplans (PNRR) und die Zuweisung von Zielvorgaben und Zielen für halbjährliche Berichtsfristen“ im Amtsblatt.

  2. Finanzgesetz 2021 Neuerung Immobiliensektor

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    Die Energiesparmaßnahmen, mit dem daraus folgendem Steuerabzug IRPEF/IRES in zehn jährlich, gleichbleibenden Raten, sind laut den bisher geltenden Richtlinien auf 2021 verlängert worden.

    Diese Begünstigung kann nicht nur von Privatpersonen und Personengesellschaften, sondern auch von Kapitalgesellschaften und sonstigen, der IRES unterliegenden Subjekten, angewandt werden. Die Begünstigung besteht im Abzug der Kosten in Höhe von 65%/50% für Energiesparmaßnahmen an Gebäuden, wobei bestimmte Höchstbeträge gelten.

    Der Superbonus von 110% mit dem daraus folgendem IRPEF-Abzug in fünf jährlich, gleichbleibenden Raten, wurde bis zum 30.06.2022 aufgeschoben (in Bezug auf die im Jahre 2022 bezahlten Ausgaben können diese in vier jährlich, gleichbleibenden Raten angerechnet werden).

    Die baulichen Sanierungsmaßnahmen mit dem IRPEF-Abzug in zehn gleichbleibenden Jahresraten sind laut den bisher geltenden Richtlinien wie folgt verlängert worden:
    Vom 26.06.2012 bis zum 31.12.2021 = Euro 96.000,00
    = 50% (somit höchstens Euro 48.000,00).

    Der Ankauf von Möbeln und Elektrogeräten und der diesbezügliche Steuerabzug IRPEF in zehn gleichen Jahresraten ist laut den bisher geltenden Bestimmungen anwendbar:
    Bis zum 31.12.2021 = Euro 16.000,00 (dieses Limit ist unabhängig vom Limit der Ausgaben für Sanierungs/Wiedergewinnungsarbeiten an Wohngebäuden zwecks IRPEF-Abzug).
    Bis zum 31.12.2021 = 50% (maximaler Betrag von Euro 8.000,00).

    Die steuerliche Aufwertung von Beteiligungen und Grundstücken:
    Die Grundstücke und nicht börsennotierte Beteiligungen, welche sich zum 01.01.2021 im Eigentum von Privatpersonen befinden (außerhalb einer unternehmerischen Tätigkeit), von einfachen Gesellschaften und nichtgewerblichen Körperschaften, können steuerlich aufgewertet werden. Die Aufwertung muss innerhalb 30.06.2021 erfolgen, wobei innerhalb dieses Datums ein Schätzgutachten abgefasst und beeidigt, sowie eine Ersatzsteuer in Höhe von 11% (unverändert zum Jahre 2020) einbezahlt werden muss.

    Die Abänderungen der Bestimmungen zu den kurzfristigen Vermietungen:
    Das Haushaltsgesetz ändert den Art. 4 des Gesetzesdekrets 50/2017 im Hinblick auf kurzfristige Vermietungen (als solche gelten die Vermietung von Wohnimmobilien mit einer Dauer von nicht länger als 30 Tagen, durchgeführt zwischen Privatpersonen außerhalb einer gewerblichen Tätigkeit und für touristische Zwecke) und führt eine rechtliche Vermutung ein, wonach ab dem Besteuerungszeitraum 2021 die Ersatzsteuer auf Mieteinkünfte bei kurzfristigen Vermietungen nur dann angewandt werden kann, wenn “nicht mehr als 4 Wohnungen in einem Besteuerungszeitraum für kurzfristige Vermietungen genutzt werden”. Werden 5 oder mehr Wohnungen für diesen Zwecke verwendet, so besteht die rechtliche Vermutung einer gewerblichen bzw. unternehmerischen Tätigkeit.

    Der Beitrag für die Herabsetzung von Mieten bezogen auf Wohnimmobilien:
    Im Jahr 2021 wird ein Beitrag für die Vermieter von Wohnungen in Gemeinden mit hoher Wohndichte gewährt, sofern deren Wohnung für den Mieter den Hauptwohnsitz bildet und der Mietzins herabgesetzt wird.

    Der Beitrag:

    • beläuft sich auf 50% des gewährten Nachlasses (der Prozentsatz könnte allerdings reduziert werden, wenn die entsprechenden telematischen Anträge die zugewiesenen Mittel übersteigen, wo man in der Vergangenheit bei ähnlichen Beiträgen gesehen hat, dass der effektiv zustehende Betrag schlussendlich auch wesentlich über dem möglichen Höchstbetrag liegen kann);
    • bis zu einem Höchstbetrag von Euro 1.200,00 pro Vermieter.
    • Der Vermieter muss an die Agentur der Einnahmen den Nachweis über die erfolgte vertragliche Reduzierung der Miete telematisch übermitteln, sowie andere notwendige Informationen.
  3. Versammlungen mittels Videokonferenz

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    Gemäß Art. 66, Abs. 6 der Zusatzbestimmungen ZGB gilt:
    Auch falls vom Kondominiumstatut nicht ausdrücklich vorgesehen kann die Vollversammlung des Kondominiums mittels Videokonferenz einberufen werden, falls die Mehrheit der Miteigentümer dafür sind.

  4. Superbonus 110%

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    Das Gesetz Nr. 77 vom 17 Juli 2020 hat das Gesetzesdekret Nr. 34 vom 19. Mai 2020 (das sog. Dekret Rilancio) in Gesetz umgewandelt, mit einigen Änderungen, die auch das Steuerguthaben bzw. den 110%-igen Gebäudesuperbonus betreffen.

    Wir verweisen darauf, dass es sich um eine komplexe Begünstigung handelt, die allgemein der Zusammenarbeit mehrerer Personen/Experten/Fachleute bedarf, und zwar:
    des Planers/Technikers (Architekt, Ingenieur, Geometer usw.), der den Eingriff plant;
    des Unternehmens, das den Eingriff vornimmt (und dessen interner Techniker sich
    mit den externen Technikern abspricht); der qualifizierten Techniker (stets Ingenieure, Architekten usw.) die die technischen beeideten Gutachten ausstellen (d.h. die Einhaltung der erforderlichen Voraussetzungen und die Angemessenheit der Kosten in Bezug auf die begünstigten Eingriffe); des Energieexperten, der an die ENEA die Mitteilungen übermittelt und/oder die Energiebescheinigung ausstellt; des Buchhaltungsexperten, der die Konformitätsbescheinigung ausstellt (im Fall der Abtretung des Steuerguthabens oder eines Rechnungsskontos).

    Eine vorbereitende Studien-/Koordinierungsphase zwischen diesen Experten ist entscheidend für die professionelle Durchführung des Eingriffs und für die Beurteilung der Durchführbarkeit und Wirtschaftlichkeit.

    Bei Kondominien muss die Eigentümerversammlung einberufen werden, die verschiedenen technischen/steuerlichen/finanziellen Aspekte des Eingriffs an den Gemeinschaftsanteilen des Gebäudes müssen erläutert und deren Genehmigung beantragt werden (mittels eines zu veröffentlichenden Sonderdekrets wird wahrscheinlich festgelegt werden, dass eine einfache Mehrheit ausreicht, wenn mindestens ein Drittel der Tausendstel des Gebäudes vertreten sind); dieser Beschluss sollte bereits den durchzuführende Eingriff, das anzuwendende entsprechende Steuerguthaben, die Methode der Anwendung des Steuervorteils (Verrechnung/Abtretung/Rechnungsskonto), sowie die finanziellen Aspekte des Eingriffs enthalten. Darüber hinaus muss die Eigentümerversammlung das Team von Fachleuten beauftragen, die den Eingriff begleiten, sowie das ausführende Unternehmen. In diesem Zusammenhang werden spezielle Agenturen tätig werden, die den Kondominien in allen Bereichen des 110%-igen Steuerguthabens zur Seite stehen.

    Aufgrund der Komplexität des Eingriffs bzw. der entsprechenden Auflagen erscheint eine Spezialisierung einiger Unternehmen wünschenswert, damit dem Besitzer, welcher einen solchen Eingriff plant, das Ganze mit einem „schlüsselfertigen“ Verfahren unterbreitet werden kann.

    Vom Steuerguthaben profitieren können:

    • die Kondominien;
    • natürliche Personen außerhalb ihrer Unternehmens-/freiberuflichen Tätigkeit (für höchstens zwei Immobilien, unbeschadet der Nutzung eines Abzugs für Eingriffe auf
    • Gemeinflächen des Kondominiums);
    • Volkswohnbau (IACP) sowie Körperschaften mit demselben Zweck der vorgenannten
    • Institute;
    • Wohngenossenschaften mit ungeteiltem Eigentum;
    • gemeinnützige Organisationen ONLUS, Volontariatsvereine und Vereine zur Förderung
    • des Gemeinwesens;
    • Amateursportvereine und -verbände, beschränkt auf Arbeiten an den als
    • Umkleidekabinen genutzten Gebäuden.


    Der Steuerabzug von 110% gebührt allen natürlichen Personen, die ein Gebäude besitzen oder darüber verfügen (d.h. Eigentümer, nackte Eigentümer, Nutznießer, Mieter und deren Familienangehörige). Die IRES-Subjekte und, im Allgemeinen, die Inhaber von Geschäfts- oder Freiberufseinkommen, können den Bonus nur für die Beteiligung an den Ausgaben für „leitende“ Eingriffe in Anspruch nehmen, die an den gemeinsamen Gebäudeteilen und/oder im Falle gewerblicher Einheiten in Kondominien durchgeführt werden.

    Der Anwendungsbereich: der Bonus wird in Höhe von 110% der Kosten anerkannt, die unter den Begünstigten in fünf Jahresraten gleichhohen Betrags aufgeteilt werden. Er gebührt für die nachweislichen und zu Lasten des Steuerzahlers verbleibenden Ausgaben für Eingriffe, die auf den Gemeinschaftsflächen von Kondominien, Einfamilienhäusern und einzelne Einheiten in Zweifamilienhäusern (bis zu höchstens zwei Einheiten, unter der Bedingung, dass das Eigentum zwei verschiedenen Subjekten gehört) vorgenommen werden. Bitte beachten Sie, dass Eingriffe auf Immobilien der Katasterkategorien A1, A/8 und A/9 vom 110%-igen Bonus ausgeschlossen sind.

    Der Zeitraum der begünstigten Kosten: die Begünstigung von 110% findet ausschließlich auf die im Zeitraum vom 01.07.2020 bis zum 31.12.2022 getragenen Ausgaben Anwendung. Seit dem ersten Juli 2020 können daher die entsprechend gekennzeichneten Banküberweisungen für Eingriffe auf Gebäude, welche einen Abzug von 110% der getragenen Ausgaben bewirken, vorgenommen werden.

    Der Zeitraum der Aufteilung des Betrags des Steuerguthabens: Der Steuerabzug von 110% wird auf fünf Jahre aufgeteilt, falls es sich um den 110%-igen Abzug/Erdbebenbonus handelt, ansonsten auf 10 Jahre (für „verbundene“ Eingriffe, die unter die Gebäudesanierungen oder die Eingriffe zwecks Energieeinsparungen fallen, sofern diesbezüglich keine anderslautende Interpretation seitens der Agentur der Einnahmen vorgenommen wird). Es ist in jedem Fall nicht zulässig, die Rückerstattung des zustehenden Steuerguthabens und/oder dessen Vortrag zu beantragen, weshalb ausreichend hohe Steuern vorhanden sein sollten, auf die der Steuerabzug vorgenommen werden kann!

    Aus diesem Grund müssen die Subjekte, die den Bonus beanspruchen wollen, ihre Möglichkeit für den Abzug genau überprüfen, da sie andernfalls entweder den Rechnungsskonto oder eine Abtretung des Guthabens vornehmen sollten. In der Tat können die Steuerzahler statt der direkten Nutzung des Abzugs zwischen einem Rechnungsskonto seitens der Lieferanten der Güter oder Leistungen oder aber der Abtretung der dem Guthaben entsprechenden Forderung wählen. Die Option betrifft die in den Jahren 2020 bis 2022 getragenen Kosten für Eingriffe, auf welche der erhöhte Steuerabzug von 110% gilt, aber auch für bauliche Eingriffe, Eingriffe zwecks energetischer Sanierung der Fassade bestehender Gebäude und Eingriffe zwecks Installation von Photovoltaikanlagen und Ladestationen für Elektrofahrzeuge.

    Bitte beachten Sie, dass das Unternehmen, welches den Eingriff ausführt (Lieferunternehmen/Handwerker) nicht zum Rechnungsskonto verpflichtet ist, sondern frei ist, diesen anzunehmen oder auch nicht bzw. auch über dessen Umfang zu verhandeln. Der Rechnungsskonto ist im Wesentlichen der technische Vorgang, mittels welchem das ausführende Unternehmen die Steuerbegünstigung des Kunden übernimmt (technisch wird der Abzug für das Unternehmen zum Steuerguthaben) und es dem Kunden erlaubt, den Eingriff am Gebäude auch in Ermangelung der notwendigen finanziellen Mittel vorzunehmen. Es ist daher zwingend notwendig, mit dem Unternehmen vor Übertragung des Auftrags abzusprechen, ob dieses den Rechnungsskonto vornehmen wird und bereit ist, diese Anwendungsweise des Bonus von 110% zu akzeptieren.

    Wer beabsichtigt, den Bonus in einen Rechnungsskonto zu verwandeln und/oder diesen abzutreten, muss dies mittels Eingabe der notwendigen Daten/Unterlagen auf der zur Verfügung gestellten Online-Plattform der Agentur der Einnahmen vornehmen. Weitere Informationen hierzu finden Sie im Internet unter folgendem Link:

    https://www.agenziaentrate.gov.it/portale/web/guest/schede/agevolazioni/detrristredil36/piattaforma-cessione-crediti-detrristredil36-imprese

    Die „leitenden“ Eingriffe und deren Auswirkungen: bitte beachten Sie, dass zwecks Begünstigung von 110% die folgenden „leitenden“ Eingriffe eingeführt wurden:

    Der Ersatz der bestehenden Heizanlagen in Einfamilienhäusern oder betreffend die Gemeinschaftsanteilen von Gebäuden, sowie die Wärmeisolierung mit Isolationsmaterial, das die Mindestumweltkriterien erfüllt. Nur wenn gemeinsam mit einem dieser drei „leitenden“ Eingriffe Ausgaben für andere, bereits im Umfang von 50-65-70-75-80-85% begünstigte Eingriffe zwecks Energieeinsparung oder die Installation von Ladestationen für Elektrofahrzeuge durchgeführt werden, steht auf alle diese Eingriffe der Abzug von 110% von der IRPEF (oder IRES) zu. Auf diese Weise kann auch der Ersatz von Türen und Fenstern dank einem gleichzeitigen „leitenden“ Eingriff in den 110% Bonus einfließen, wenn es sich um Gemeinschaftsanteile handelt!

    Für die Eingriffe zwecks Erdbebensicherung, die als speziell betrachtet werden und derzeit gem. Art. 16 Gesetzesdekret 63/2013 zu 50-65-70-75-80-85% begünstigt sind, wird der Abzugsbetrag auf 110% angehoben, ohne Notwendigkeit, einen der drei „leitenden“ Eingriffe vorzunehmen.

    Zu guter Letzt gebührt der Abzug von 110% auch für die Installation von Photovoltaikanlagen und Speichersystemen, unter der Bedingung, dass diese gleichzeitig mit einem der folgenden Eingriffe, die Anspruch auf den 110%-igen Abzug haben, vorgenommen werden: die drei „leitenden“ Eingriffe oder diejenige für den Erdbebenbonus (der in diesem Fall „leitend“ wird für die Photovoltaikanlage und Speichersystem).

    Falls das Gebäude, an welchem der Eingriff durchgeführt wird, um mindestens zwei Energieklassen verbessert werden muss:

    Der Abzug von 110%, der für die Eingriffe des Ecobonus (einschließlich der drei neuen „leitenden“ Eingriffe) vorgesehen ist, unterliegt der Bedingung, dass das fragliche Gebäude um mindestens zwei Energieklassen verbessert werden muss bzw., sollte dies nicht möglich sein, die höchste Energieklasse erreichen muss, was durch sowohl vor, als auch nach dem Eingriff, erstellten Energieleistungsbescheinigungen APE zu belegen ist, ausgestellt durch einen qualifizierten Techniker mittels beeideter Erklärung. Aus diesem Grund besteht die Notwendigkeit, sich von Anfang an an einen zur Ausstellung der Energieleistungsbescheinigung und Versand der entsprechenden Unterlagen an das ENEA qualifizierten Experten zu wenden. Dies ist ebenfalls einer der Gründe, weshalb es alles andere als einfach sein wird, innerhalb von Kondominien den Abzug von 110% nur auf einzelne Wohneinheiten zu erlangen.

    Die Bezahlung der Rechnungen: zur Bezahlung der Eingriffe muss immer die Vorlage der Rechnung gefordert werden. Diese kann mittels entsprechend gekennzeichneter Bank- oder Postüberweisung erfolgen (mit den analogen Angaben, welche man bereits für die Überweisungen bei baulichen Sanierungen mit 50%-igem Abzug, die die Banken „Modalität Gesetz 449“ oder „Modalität Art. 16-bis TUIR“ nennen, anführen musste). Die Rechnung ist sodann gemeinsam mit dem spezifischen Überweisungsbeleg aufzubewahren.

    Weitere Informationen finden Sie im Internet unter folgendem Link:
    https://www.agenziaentrate.gov.it/portale/documents/20143/233439/Guida_Superbonus110. pdf/49b34dd3-429e-6891-4af4-c0f0b9f2be69

    Allgemein ist hinzuzufügen, dass dieser Steuerabzug von 110% sicherlich eine gute Gelegenheit bietet für Eigentümer von Einfamilienhäusern und/oder Miteigentümer von Kondominien; die Vorgehensweise ist jedoch komplex und bedarf genau deshalb einer angemessenen technischen/steuerlichen/finanziellen/organisatorischen Planung, sowie einer vorherigen Berechnung der Vorteilhaftigkeit, die allen notwendigen Ausgaben der zu erfüllenden Verpflichtungen Rechnung trägt.

  5. Covid 19 – Erfüllung Mietverträge?

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    Was Mietverträge von Immobilien anbelangt ist nach aktueller Gesetzeslage die Mietzahlung weiterhin geschuldet sind. Mit dem „CuraItalia“ Dekret wurde jedoch für Mietverträge betreffend die Katasterkategorie C/1 und die in Zusammenhang mit der Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeit stehen, ein Steuerguthaben in Höhe von 60% des Mietzinses für den Monat März 2020 vorgesehen. In Anbetracht der aktuellen Umstände sollte deshalb versucht werden, gemeinsam mit dem Vermieter eine Lösung zur Überbrückung der aktuellen Notlage zu finden. Diesbezüglich könnte z.B. eine Mietpreisreduzierung oder zeitweilige Aussetzung der Mietzahlungen in Kombination mit einer Ratenzahlung vorgeschlagen werden. Im Extremfall könnte auch über eine Vertragsauflösung gemäß Art. 27, lt. Abs. Gesetz Nr. 392/1978 aufgrund eines triftigen Grundes nachgedacht werden. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass eine Kündigungsfrist von 6 Monaten einzuhalten ist, in welcher die Mietzahlungen weiterhin geschuldet sind, weshalb dieser Weg wirtschaftlich nicht sehr attraktiv ist.

  6. Kondominium Steuerbonus Fassade 90%: mögliche Arbeiten

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    Laut Rundschreiben der Agentur für Einnahmen 2/E/2020 wird der Steuerbonus Irpef/Ires 90%, der im Jahre 2020 gilt, näher erläutert. Dieser gilt für sämtliche Gebäude, vorausgesetzt sie befinden sich laut Bauleitplan in der Zone “A” oder “B” oder laut Regional – bzw. Gemeindevorschriften gleichgestellter Zone.

    Hier ein Überblick:

    Balkone:
    Der Steuerbonus 90% wurde für Säuberungsarbeiten an der Fassade oder Neuanstrich bestätigt, einschließlich der Erneuerung der Balkone, die zur externen Fassade gehören.
    Falls die Voraussetzungen nicht zutreffen (zB. bei Gebäuden in der Zone “C” oder bei internen Balkonen), kann der Steuerabzug 50% geltend gemacht werden. Achtung: die ordentliche Instandhaltung gilt nur bei Kondominien.

    Gitter und Eingangstüren:
    Der Fassadensteuerbonus 90% gilt bei Gittern und Eingangstüren nicht, jedoch der Steuerbonus 50%.

    Umrandungen:
    Der Fassadensteuerbonus 90% gilt für sämtliche Arbeiten zur Umrandung der Fassade, die das städtische Bild verbessern (Reinigung, Neuanstrich).
    Falls die Voraussetzungen nicht zutreffen kann der Steuerabzug 50% geltend gemacht werden.

    Fassade:
    Der Fassadensteuerbonus 90% gilt bei Fassadenreinigung, Neuanstrich, Ausbesserungsarbeiten, Herstellung des ursprünglichen Zustandes, Verbesserung der thermischen Kriterien, Erneuerung aller Elemente, aus der sich die Fassade zusammensetzt, vorausgesetzt

    • die Gebäudehülle (der gesamte Gebäudeumfang) muss von der Straße oder öffentlichem Grund ersichtlich sein, mit Ausnahme der internen Fassaden;
    • falls thermische Verbesserungen vorgenommen werden, die mehr als 10% der gesamten Bruttooberfläche des Gebäudes betreffen, müssen die Mindestkriterien laut MD vom 26. Juni 2015 und die Mindestwerte der Isolierung laut MD vom 26. Jänner 2010 eingehalten werden.

    Als Alternative zum Fassadenbonus (zB. interne Fassade) kann der Steuerbonus 65% angewandt werden, falls die Mindestvoraussetzungen für die thermische Isolierung vorliegen. Dieser erhöht sich auf 70%, falls Arbeiten im Kondominium vorgenommen werden, wobei zumindest 25% der Gebäudehülle davon betroffen sein müssen.
    Falls die Voraussetzungen nicht zutreffen kann der Steuerabzug 50% geltend gemacht werden.

    Fenster:
    Der Fassadenbonus gilt nicht bei Fenstern, Beschlägen und Gittern. Bei Reparaturen und Austausch ohne Änderung der Materialien, Formen und/oder Farben ist der Steuerbonus 50% nur im Kondominium möglich.

    Bei Reparaturen und Austausch mit Änderung der Materialien, Formen und/oder Farben ist der Steuerbonus 50% möglich. Alternativ ist der Ecobonus (gilt für Ires und Irpef) möglich, falls die Isolierung die Werte laut MD vom 26. Jänner 2010 einhält. Die Abtretung der Ecosteuerbonus im Kondominium ist unter gewissen Voraussetzungen möglich.

    Dachrinnen:
    Der Fassadensteuerbonus 90% gilt für Reparatur und Austausch der Dachrinnen, falls diese sich an der Fassade befinden.
    Falls die Voraussetzungen nicht zutreffen kann der Steuerabzug 50% geltend gemacht werden

    Anlagen:
    Der Fassadensteuerbonus 90% gilt nur, falls die Anlagen unterhalb der Fassade liegen (zB Leitungen der Klimaanlage oder der Satellitanntenne). Widrigenfalls gilt nur der Steuerbonus 50%.

    Dachterrasse:
    Die Dachterrassen und Terrassen gehören nicht zur Fassade. Es gilt nur der Steuerbonus 50% bzw 65%.

    Umfriedungsmauer:
    Die Umfriedungsmauer des Gebäudes oder die Umzäunungen fallen nicht darunter. Es gilt der Steuerbonus 50%.

    Verzierungen und Friese:
    Falls Verzierungen und Friese an der Fassade sind gilt der Fassadensteuerbonus 90%, einschließlich für die Reinigung und den Neuanstrich. Widrigenfalls gilt nur der Steuerbonus 50%.

    Brüstungen und Abflüsse:
    Falls Brüstungen und Abflüsse an der Fassade sind gilt der Fassadensteuerbonus 90%. Widrigenfalls gilt nur der Steuerbonus 50%.

    Gerüst:
    Die Leihkosten für das Gerüst, das notwendig ist, um die Fassadensanierung vorzunehmen, fallen unter den Fassadensteuerbonus 90%, auch falls das Gerüst von einer Drittfirma aufgestellt wird.

    Kosten der Projektanten:
    Diese Kosten fallen in den Fassadensteuerbonus 90% (zB. Kosten für Gutachten, Verwalterspesen, Ausstellung von Energiezertifikaten usw.).

    Markisen und Sonnenschutz:
    Markisen und Sonnenschutz kommen nicht in den Genuss des Fassadenbonus 90%. Der Ecobonus 50% gilt, falls die Neuanschaffung (nicht die einfache Reparatur) die Kriterien der Anlage M des GVD 311/2006 erfüllt. Die Abtretung des Ecosteuerbonus im Kondominium ist unter gewissen Voraussetzungen möglich.

    Dächer:
    Die Dächer gehören nicht zur Fassade. Es gilt nur der Steuerbonus 50% bzw 65%.

  7. Begünstigte Mietverträge 3+2 Jahre: neues Gebietsabkommen ab 1.2.2020

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    Gemäß Haushaltsgesetz 2020 gilt die Einheitsbesteuerung 10% bei Mietverträgen mit begünstigtem Mietzins (“a canone concordato”) nun dauerhaft.

    Laut Art. 3, Abs. 2 GVD 23/2011 gilt die herabgesetzte Einheitsbesteuerung nur bei Mietverträgen i) für Einheiten in Gemeinden mit Wohnungsbedarf im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Buchst. a) und b) GD 551/88 (Bari, Bologna, Catania, Firenze, Genova, Milano, Napoli, Palermo, Roma, Torino und Venezia sowie angrenzende Gemeinden und die übrigen Provinzhauptstädte) sowie in den übrigen Gemeinden mit Bedarf an Wohnungen, die vom CIPE benannt werden und ii) die mit begünstigtem Mietzins, also auf der Grundlage spezifischer Vereinbarungen zwischen den Standesvertretungen der Mieter und Vermieter im Sinne von Art. 2 Abs. 3 und Art. 8 des Gesetzes 431/98 abgeschlossen werden. Um die herabgesetzte Einheitssteuer z.B. in Meran, Algund und Lana anwenden zu können, muss ab 1.2.2020 dem begünstigten Mietvertrag eine Bescheinigung zur Höhe des Mietzinses beigelegt werden, die von der Mieterschutz- bzw. der Gebäudeinhabervereinigung ausgestellt wird.

  8. Konventionierung gemäß Art. 79 Landesraumordnungsgesetz

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    Gemäß Art. 79, Abs. 1 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 131 (Landesraumordnungsgesetz) müssen konventionierte Wohnungen von Personen für den ständigen eigenen Wohnbedarf besetzt werden, die zum Zeitpunkt der Ausstellung der Baukonzession in einer Gemeinde Südtirols den meldeamtlichen Wohnsitz hatten und die selbst beziehungsweise deren Familienmitglieder nicht Eigentümer einer dem Bedarf der Familie angemessenen Wohnung sind, die vom Arbeitsplatz oder Wohnsitz aus leicht zu erreichen ist, oder nicht an einer solchen Wohnung das Fruchtgenuss- oder Wohnrecht haben. Wird die Wohnung von einem Ehepaar besetzt, das in gesetzlicher Gütergemeinschaft lebt, genügt es, dass einer der Ehegatten die Voraussetzungen des meldeamtlichen Wohnsitzes zum Zeitpunkt der Ausstellung der Baukonzession besitzt. Den Personen, die im ersten Satz genannt sind, sind bezüglich des Wohnsitzes jene Personen gleichgestellt, die zum Zeitpunkt der Besetzung der Wohnung seit mindestens fünf Jahren in einer Gemeinde des Landes ihren Wohnsitz oder Arbeitsplatz haben Art. 79, Abs 9 sieht vor: In Abweichung von den Bestimmungen gemäß Absatz 1 und zum Zwecke, die Freizügigkeit der Arbeitnehmer zu erleichtern, können die konventionierten Wohnungen für die Dauer des Arbeitsverhältnisses von Arbeitern besetzt werden, die im Landesgebiet über einen ordnungsgemäßen Arbeitsvertrag verfügen. Ebenso können diese Wohnungen für die Dauer des Arbeitsverhältnisses von Angehörigen von Staaten, die nicht der EU angehören, und von Staatenlosen, die sich regulär im Landesgebiet aufhalten und über einen ordnungsgemäßen Arbeitsvertrag verfügen, besetzt werden

  9. Verlängerung begünstigte Mietverträge 2 Jahre

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    Gemäß Artikel 19 bis des sog. Wachstumsdekretes (GD Nr. 34/2019 umgewandelt in Gesetz Nr. 58/2019) werden begünstigte Mietverträge, die laut Gesetz 431/1998 (Art. 2, Abs. 3) abgeschlossen worden sind, nach Ablauf der 3+2 Jahre gg.falls für weitere 2 Jahre verlängert.

    Dank dieser Verträge können steuerrechtliche Vorteile in Anspruch genommen werden: die Ersatzbesteuerung beträgt 10% anstatt 21% in Gemeinde mit starker Wohndichte; für GIS und Tasi, kann eine Reduzierung von 25% der Berechnungsgrundlage beansprucht werden.

    Gemäß Art. 2, Abs. 5 des Gesetzes Nr. 431/1998 gilt: “Bei Fälligkeit der zweijährigen Vertragsverlängerung hat jede Partei das Recht, das Verfahren für eine Vertragserneuerung zu neuen Bedingungen oder für den Verzicht auf die Vertragserneuerung einzuleiten, indem sie ihre Absicht mittels Einschreiben mindestens 6 Monate vor Vertragsablauf der Gegenpartei mitteilt. Bei nicht erfolgter Mitteilung gilt der Vertrag zu den gleichen Bedingungen als stillschweigend erneuert.” Dank obgenanntem Gesetzespassus sind nun jegliche Interpretationszweifel beiseite geräumt: Nach Ablauf der Vertragsdauer 3+2 Jahre wird der Mietvertrag gg.falls für weitere 2 Jahre verlängert.

  10. Mietverträge von Wohnimmobilien und Ersatzsteuer

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    a) Normaler Mietvertrag (4+4 Jahre):
    die Berechnung erfolgt aufgrund der laut Vertrag und Istat-Astat Erhöhungen vereinbarten Mieten (nicht der kassierten!). Als Steuergrundlage gelten 95% der Mieteinnahmen.
    Bei Immobilien, welche unter Denkmalschutz stehen, ergibt sich eine geringere Besteuerung, da hier die Bemessungsgrundlage nicht 95% der Mieteinnahmen, sondern lediglich 65% beträgt (bis 2012 waren diese de facto steuerfrei).

    b) Normaler Mietvertrag 4+4 Jahre bzw. Mietvertrag 3+2 Jahre mit Gebietsabkommen in Gemeinden ohne Wohnungsnot mit Option für die Einheitssteuer („cedolare secca“): die Besteuerung erfolgt mit fix 21% der vereinbarten Miete. Weiterer Vorteil: keine Stempelmarken, keine Registergebühr, die jährliche Registrierung entfällt, nur Erstregistrierung nötig. Nachteil:
    man muss auf die Erhöhung laut Istat – Astat verzichten. Wenn man ein relativ geringes Einkommen bzw. größere absetzbare Sonderspesen (Arztrechnungen, Wiedergewinnungsarbeiten 50%, 55%, 65%, Inps Beiträge, …) hat, kann die normale Besteuerung günstiger sein.

    c) Mietvertrag mit Gebietsabkommen (3+2 Jahre):
    diese Vertragsart kann für alle Wohneinheiten (mit Zubehör) in allen Gemeinden abgeschlossen werden. Die steuerlichen Begünstigungen sind aber nur in den Gemeinden mit hoher Wohnungsnot (in Südtirol sind dies Bozen, Meran, Leifers, Eppan, Lana, Algund) anwendbar. Die Anwendung der Einheitssteuer („cedolare secca“) im fixen Ausmaß von 10% der vereinbarten Miete ist dabei möglich. Die Vor- und Nachteile sind dieselben wie unter Buchstabe b) angeführt.

    Die Vorauszahlung der Ersatzsteuer auf Mietverträge, welche in Höhe von 95% festgelegt ist, verbleibt in dieser Höhe bis 2020 bestehen; ab 2021 wird diese auf 100% erhöht.