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Konventionierung gemäß Art. 79 Landesraumordnungsgesetz


Gemäß Art. 79, Abs. 1 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 131 (Landesraumordnungsgesetz) müssen konventionierte Wohnungen von Personen für den ständigen eigenen Wohnbedarf besetzt werden, die zum Zeitpunkt der Ausstellung der Baukonzession in einer Gemeinde Südtirols den meldeamtlichen Wohnsitz hatten und die selbst beziehungsweise deren Familienmitglieder nicht Eigentümer einer dem Bedarf der Familie angemessenen Wohnung sind, die vom Arbeitsplatz oder Wohnsitz aus leicht zu erreichen ist, oder nicht an einer solchen Wohnung das Fruchtgenuss- oder Wohnrecht haben. Wird die Wohnung von einem Ehepaar besetzt, das in gesetzlicher Gütergemeinschaft lebt, genügt es, dass einer der Ehegatten die Voraussetzungen des meldeamtlichen Wohnsitzes zum Zeitpunkt der Ausstellung der Baukonzession besitzt. Den Personen, die im ersten Satz genannt sind, sind bezüglich des Wohnsitzes jene Personen gleichgestellt, die zum Zeitpunkt der Besetzung der Wohnung seit mindestens fünf Jahren in einer Gemeinde des Landes ihren Wohnsitz oder Arbeitsplatz haben Art. 79, Abs 9 sieht vor: In Abweichung von den Bestimmungen gemäß Absatz 1 und zum Zwecke, die Freizügigkeit der Arbeitnehmer zu erleichtern, können die konventionierten Wohnungen für die Dauer des Arbeitsverhältnisses von Arbeitern besetzt werden, die im Landesgebiet über einen ordnungsgemäßen Arbeitsvertrag verfügen. Ebenso können diese Wohnungen für die Dauer des Arbeitsverhältnisses von Angehörigen von Staaten, die nicht der EU angehören, und von Staatenlosen, die sich regulär im Landesgebiet aufhalten und über einen ordnungsgemäßen Arbeitsvertrag verfügen, besetzt werden