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Covid 19 – Erfüllung Mietverträge?

Was Mietverträge von Immobilien anbelangt ist nach aktueller Gesetzeslage die Mietzahlung weiterhin geschuldet sind. Mit dem „CuraItalia“ Dekret wurde jedoch für Mietverträge betreffend die Katasterkategorie C/1 und die in Zusammenhang mit der Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeit stehen, ein Steuerguthaben in Höhe von 60% des Mietzinses für den Monat März 2020 vorgesehen. In Anbetracht der aktuellen Umstände sollte deshalb versucht werden, gemeinsam mit dem Vermieter eine Lösung zur Überbrückung der aktuellen Notlage zu finden. Diesbezüglich könnte z.B. eine Mietpreisreduzierung oder zeitweilige Aussetzung der Mietzahlungen in Kombination mit einer Ratenzahlung vorgeschlagen werden. Im Extremfall könnte auch über eine Vertragsauflösung gemäß Art. 27, lt. Abs. Gesetz Nr. 392/1978 aufgrund eines triftigen Grundes nachgedacht werden. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass eine Kündigungsfrist von 6 Monaten einzuhalten ist, in welcher die Mietzahlungen weiterhin geschuldet sind, weshalb dieser Weg wirtschaftlich nicht sehr attraktiv ist.