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Begünstigte Mietverträge 3+2 Jahre: neues Gebietsabkommen ab 1.2.2020

Gemäß Haushaltsgesetz 2020 gilt die Einheitsbesteuerung 10% bei Mietverträgen mit begünstigtem Mietzins (“a canone concordato”) nun dauerhaft.

Laut Art. 3, Abs. 2 GVD 23/2011 gilt die herabgesetzte Einheitsbesteuerung nur bei Mietverträgen i) für Einheiten in Gemeinden mit Wohnungsbedarf im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Buchst. a) und b) GD 551/88 (Bari, Bologna, Catania, Firenze, Genova, Milano, Napoli, Palermo, Roma, Torino und Venezia sowie angrenzende Gemeinden und die übrigen Provinzhauptstädte) sowie in den übrigen Gemeinden mit Bedarf an Wohnungen, die vom CIPE benannt werden und ii) die mit begünstigtem Mietzins, also auf der Grundlage spezifischer Vereinbarungen zwischen den Standesvertretungen der Mieter und Vermieter im Sinne von Art. 2 Abs. 3 und Art. 8 des Gesetzes 431/98 abgeschlossen werden. Um die herabgesetzte Einheitssteuer z.B. in Meran, Algund und Lana anwenden zu können, muss ab 1.2.2020 dem begünstigten Mietvertrag eine Bescheinigung zur Höhe des Mietzinses beigelegt werden, die von der Mieterschutz- bzw. der Gebäudeinhabervereinigung ausgestellt wird.