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Versammlungen mittels Videokonferenz

Gemäß Art. 66, Abs. 6 der Zusatzbestimmungen ZGB gilt:
Auch falls vom Kondominiumstatut nicht ausdrücklich vorgesehen kann die Vollversammlung des Kondominiums mittels Videokonferenz einberufen werden, falls die Mehrheit der Miteigentümer dafür sind.