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Verlängerung begünstigte Mietverträge 2 Jahre

Gemäß Artikel 19 bis des sog. Wachstumsdekretes (GD Nr. 34/2019 umgewandelt in Gesetz Nr. 58/2019) werden begünstigte Mietverträge, die laut Gesetz 431/1998 (Art. 2, Abs. 3) abgeschlossen worden sind, nach Ablauf der 3+2 Jahre gg.falls für weitere 2 Jahre verlängert.

Dank dieser Verträge können steuerrechtliche Vorteile in Anspruch genommen werden: die Ersatzbesteuerung beträgt 10% anstatt 21% in Gemeinde mit starker Wohndichte; für GIS und Tasi, kann eine Reduzierung von 25% der Berechnungsgrundlage beansprucht werden.

Gemäß Art. 2, Abs. 5 des Gesetzes Nr. 431/1998 gilt: “Bei Fälligkeit der zweijährigen Vertragsverlängerung hat jede Partei das Recht, das Verfahren für eine Vertragserneuerung zu neuen Bedingungen oder für den Verzicht auf die Vertragserneuerung einzuleiten, indem sie ihre Absicht mittels Einschreiben mindestens 6 Monate vor Vertragsablauf der Gegenpartei mitteilt. Bei nicht erfolgter Mitteilung gilt der Vertrag zu den gleichen Bedingungen als stillschweigend erneuert.” Dank obgenanntem Gesetzespassus sind nun jegliche Interpretationszweifel beiseite geräumt: Nach Ablauf der Vertragsdauer 3+2 Jahre wird der Mietvertrag gg.falls für weitere 2 Jahre verlängert.