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Superbonus 110%

Das Gesetz Nr. 77 vom 17 Juli 2020 hat das Gesetzesdekret Nr. 34 vom 19. Mai 2020 (das sog. Dekret Rilancio) in Gesetz umgewandelt, mit einigen Änderungen, die auch das Steuerguthaben bzw. den 110%-igen Gebäudesuperbonus betreffen.

Wir verweisen darauf, dass es sich um eine komplexe Begünstigung handelt, die allgemein der Zusammenarbeit mehrerer Personen/Experten/Fachleute bedarf, und zwar:
des Planers/Technikers (Architekt, Ingenieur, Geometer usw.), der den Eingriff plant;
des Unternehmens, das den Eingriff vornimmt (und dessen interner Techniker sich
mit den externen Technikern abspricht); der qualifizierten Techniker (stets Ingenieure, Architekten usw.) die die technischen beeideten Gutachten ausstellen (d.h. die Einhaltung der erforderlichen Voraussetzungen und die Angemessenheit der Kosten in Bezug auf die begünstigten Eingriffe); des Energieexperten, der an die ENEA die Mitteilungen übermittelt und/oder die Energiebescheinigung ausstellt; des Buchhaltungsexperten, der die Konformitätsbescheinigung ausstellt (im Fall der Abtretung des Steuerguthabens oder eines Rechnungsskontos).

Eine vorbereitende Studien-/Koordinierungsphase zwischen diesen Experten ist entscheidend für die professionelle Durchführung des Eingriffs und für die Beurteilung der Durchführbarkeit und Wirtschaftlichkeit.

Bei Kondominien muss die Eigentümerversammlung einberufen werden, die verschiedenen technischen/steuerlichen/finanziellen Aspekte des Eingriffs an den Gemeinschaftsanteilen des Gebäudes müssen erläutert und deren Genehmigung beantragt werden (mittels eines zu veröffentlichenden Sonderdekrets wird wahrscheinlich festgelegt werden, dass eine einfache Mehrheit ausreicht, wenn mindestens ein Drittel der Tausendstel des Gebäudes vertreten sind); dieser Beschluss sollte bereits den durchzuführende Eingriff, das anzuwendende entsprechende Steuerguthaben, die Methode der Anwendung des Steuervorteils (Verrechnung/Abtretung/Rechnungsskonto), sowie die finanziellen Aspekte des Eingriffs enthalten. Darüber hinaus muss die Eigentümerversammlung das Team von Fachleuten beauftragen, die den Eingriff begleiten, sowie das ausführende Unternehmen. In diesem Zusammenhang werden spezielle Agenturen tätig werden, die den Kondominien in allen Bereichen des 110%-igen Steuerguthabens zur Seite stehen.

Aufgrund der Komplexität des Eingriffs bzw. der entsprechenden Auflagen erscheint eine Spezialisierung einiger Unternehmen wünschenswert, damit dem Besitzer, welcher einen solchen Eingriff plant, das Ganze mit einem „schlüsselfertigen“ Verfahren unterbreitet werden kann.

Vom Steuerguthaben profitieren können:

  • die Kondominien;
  • natürliche Personen außerhalb ihrer Unternehmens-/freiberuflichen Tätigkeit (für höchstens zwei Immobilien, unbeschadet der Nutzung eines Abzugs für Eingriffe auf
  • Gemeinflächen des Kondominiums);
  • Volkswohnbau (IACP) sowie Körperschaften mit demselben Zweck der vorgenannten
  • Institute;
  • Wohngenossenschaften mit ungeteiltem Eigentum;
  • gemeinnützige Organisationen ONLUS, Volontariatsvereine und Vereine zur Förderung
  • des Gemeinwesens;
  • Amateursportvereine und -verbände, beschränkt auf Arbeiten an den als
  • Umkleidekabinen genutzten Gebäuden.


Der Steuerabzug von 110% gebührt allen natürlichen Personen, die ein Gebäude besitzen oder darüber verfügen (d.h. Eigentümer, nackte Eigentümer, Nutznießer, Mieter und deren Familienangehörige). Die IRES-Subjekte und, im Allgemeinen, die Inhaber von Geschäfts- oder Freiberufseinkommen, können den Bonus nur für die Beteiligung an den Ausgaben für „leitende“ Eingriffe in Anspruch nehmen, die an den gemeinsamen Gebäudeteilen und/oder im Falle gewerblicher Einheiten in Kondominien durchgeführt werden.

Der Anwendungsbereich: der Bonus wird in Höhe von 110% der Kosten anerkannt, die unter den Begünstigten in fünf Jahresraten gleichhohen Betrags aufgeteilt werden. Er gebührt für die nachweislichen und zu Lasten des Steuerzahlers verbleibenden Ausgaben für Eingriffe, die auf den Gemeinschaftsflächen von Kondominien, Einfamilienhäusern und einzelne Einheiten in Zweifamilienhäusern (bis zu höchstens zwei Einheiten, unter der Bedingung, dass das Eigentum zwei verschiedenen Subjekten gehört) vorgenommen werden. Bitte beachten Sie, dass Eingriffe auf Immobilien der Katasterkategorien A1, A/8 und A/9 vom 110%-igen Bonus ausgeschlossen sind.

Der Zeitraum der begünstigten Kosten: die Begünstigung von 110% findet ausschließlich auf die im Zeitraum vom 01.07.2020 bis zum 31.12.2022 getragenen Ausgaben Anwendung. Seit dem ersten Juli 2020 können daher die entsprechend gekennzeichneten Banküberweisungen für Eingriffe auf Gebäude, welche einen Abzug von 110% der getragenen Ausgaben bewirken, vorgenommen werden.

Der Zeitraum der Aufteilung des Betrags des Steuerguthabens: Der Steuerabzug von 110% wird auf fünf Jahre aufgeteilt, falls es sich um den 110%-igen Abzug/Erdbebenbonus handelt, ansonsten auf 10 Jahre (für „verbundene“ Eingriffe, die unter die Gebäudesanierungen oder die Eingriffe zwecks Energieeinsparungen fallen, sofern diesbezüglich keine anderslautende Interpretation seitens der Agentur der Einnahmen vorgenommen wird). Es ist in jedem Fall nicht zulässig, die Rückerstattung des zustehenden Steuerguthabens und/oder dessen Vortrag zu beantragen, weshalb ausreichend hohe Steuern vorhanden sein sollten, auf die der Steuerabzug vorgenommen werden kann!

Aus diesem Grund müssen die Subjekte, die den Bonus beanspruchen wollen, ihre Möglichkeit für den Abzug genau überprüfen, da sie andernfalls entweder den Rechnungsskonto oder eine Abtretung des Guthabens vornehmen sollten. In der Tat können die Steuerzahler statt der direkten Nutzung des Abzugs zwischen einem Rechnungsskonto seitens der Lieferanten der Güter oder Leistungen oder aber der Abtretung der dem Guthaben entsprechenden Forderung wählen. Die Option betrifft die in den Jahren 2020 bis 2022 getragenen Kosten für Eingriffe, auf welche der erhöhte Steuerabzug von 110% gilt, aber auch für bauliche Eingriffe, Eingriffe zwecks energetischer Sanierung der Fassade bestehender Gebäude und Eingriffe zwecks Installation von Photovoltaikanlagen und Ladestationen für Elektrofahrzeuge.

Bitte beachten Sie, dass das Unternehmen, welches den Eingriff ausführt (Lieferunternehmen/Handwerker) nicht zum Rechnungsskonto verpflichtet ist, sondern frei ist, diesen anzunehmen oder auch nicht bzw. auch über dessen Umfang zu verhandeln. Der Rechnungsskonto ist im Wesentlichen der technische Vorgang, mittels welchem das ausführende Unternehmen die Steuerbegünstigung des Kunden übernimmt (technisch wird der Abzug für das Unternehmen zum Steuerguthaben) und es dem Kunden erlaubt, den Eingriff am Gebäude auch in Ermangelung der notwendigen finanziellen Mittel vorzunehmen. Es ist daher zwingend notwendig, mit dem Unternehmen vor Übertragung des Auftrags abzusprechen, ob dieses den Rechnungsskonto vornehmen wird und bereit ist, diese Anwendungsweise des Bonus von 110% zu akzeptieren.

Wer beabsichtigt, den Bonus in einen Rechnungsskonto zu verwandeln und/oder diesen abzutreten, muss dies mittels Eingabe der notwendigen Daten/Unterlagen auf der zur Verfügung gestellten Online-Plattform der Agentur der Einnahmen vornehmen. Weitere Informationen hierzu finden Sie im Internet unter folgendem Link:

https://www.agenziaentrate.gov.it/portale/web/guest/schede/agevolazioni/detrristredil36/piattaforma-cessione-crediti-detrristredil36-imprese

Die „leitenden“ Eingriffe und deren Auswirkungen: bitte beachten Sie, dass zwecks Begünstigung von 110% die folgenden „leitenden“ Eingriffe eingeführt wurden:

Der Ersatz der bestehenden Heizanlagen in Einfamilienhäusern oder betreffend die Gemeinschaftsanteilen von Gebäuden, sowie die Wärmeisolierung mit Isolationsmaterial, das die Mindestumweltkriterien erfüllt. Nur wenn gemeinsam mit einem dieser drei „leitenden“ Eingriffe Ausgaben für andere, bereits im Umfang von 50-65-70-75-80-85% begünstigte Eingriffe zwecks Energieeinsparung oder die Installation von Ladestationen für Elektrofahrzeuge durchgeführt werden, steht auf alle diese Eingriffe der Abzug von 110% von der IRPEF (oder IRES) zu. Auf diese Weise kann auch der Ersatz von Türen und Fenstern dank einem gleichzeitigen „leitenden“ Eingriff in den 110% Bonus einfließen, wenn es sich um Gemeinschaftsanteile handelt!

Für die Eingriffe zwecks Erdbebensicherung, die als speziell betrachtet werden und derzeit gem. Art. 16 Gesetzesdekret 63/2013 zu 50-65-70-75-80-85% begünstigt sind, wird der Abzugsbetrag auf 110% angehoben, ohne Notwendigkeit, einen der drei „leitenden“ Eingriffe vorzunehmen.

Zu guter Letzt gebührt der Abzug von 110% auch für die Installation von Photovoltaikanlagen und Speichersystemen, unter der Bedingung, dass diese gleichzeitig mit einem der folgenden Eingriffe, die Anspruch auf den 110%-igen Abzug haben, vorgenommen werden: die drei „leitenden“ Eingriffe oder diejenige für den Erdbebenbonus (der in diesem Fall „leitend“ wird für die Photovoltaikanlage und Speichersystem).

Falls das Gebäude, an welchem der Eingriff durchgeführt wird, um mindestens zwei Energieklassen verbessert werden muss:

Der Abzug von 110%, der für die Eingriffe des Ecobonus (einschließlich der drei neuen „leitenden“ Eingriffe) vorgesehen ist, unterliegt der Bedingung, dass das fragliche Gebäude um mindestens zwei Energieklassen verbessert werden muss bzw., sollte dies nicht möglich sein, die höchste Energieklasse erreichen muss, was durch sowohl vor, als auch nach dem Eingriff, erstellten Energieleistungsbescheinigungen APE zu belegen ist, ausgestellt durch einen qualifizierten Techniker mittels beeideter Erklärung. Aus diesem Grund besteht die Notwendigkeit, sich von Anfang an an einen zur Ausstellung der Energieleistungsbescheinigung und Versand der entsprechenden Unterlagen an das ENEA qualifizierten Experten zu wenden. Dies ist ebenfalls einer der Gründe, weshalb es alles andere als einfach sein wird, innerhalb von Kondominien den Abzug von 110% nur auf einzelne Wohneinheiten zu erlangen.

Die Bezahlung der Rechnungen: zur Bezahlung der Eingriffe muss immer die Vorlage der Rechnung gefordert werden. Diese kann mittels entsprechend gekennzeichneter Bank- oder Postüberweisung erfolgen (mit den analogen Angaben, welche man bereits für die Überweisungen bei baulichen Sanierungen mit 50%-igem Abzug, die die Banken „Modalität Gesetz 449“ oder „Modalität Art. 16-bis TUIR“ nennen, anführen musste). Die Rechnung ist sodann gemeinsam mit dem spezifischen Überweisungsbeleg aufzubewahren.

Weitere Informationen finden Sie im Internet unter folgendem Link:
https://www.agenziaentrate.gov.it/portale/documents/20143/233439/Guida_Superbonus110. pdf/49b34dd3-429e-6891-4af4-c0f0b9f2be69

Allgemein ist hinzuzufügen, dass dieser Steuerabzug von 110% sicherlich eine gute Gelegenheit bietet für Eigentümer von Einfamilienhäusern und/oder Miteigentümer von Kondominien; die Vorgehensweise ist jedoch komplex und bedarf genau deshalb einer angemessenen technischen/steuerlichen/finanziellen/organisatorischen Planung, sowie einer vorherigen Berechnung der Vorteilhaftigkeit, die allen notwendigen Ausgaben der zu erfüllenden Verpflichtungen Rechnung trägt.