immobiLex

Finanzgesetz 2021 Neuerung Immobiliensektor

Die Energiesparmaßnahmen, mit dem daraus folgendem Steuerabzug IRPEF/IRES in zehn jährlich, gleichbleibenden Raten, sind laut den bisher geltenden Richtlinien auf 2021 verlängert worden.

Diese Begünstigung kann nicht nur von Privatpersonen und Personengesellschaften, sondern auch von Kapitalgesellschaften und sonstigen, der IRES unterliegenden Subjekten, angewandt werden. Die Begünstigung besteht im Abzug der Kosten in Höhe von 65%/50% für Energiesparmaßnahmen an Gebäuden, wobei bestimmte Höchstbeträge gelten.

Der Superbonus von 110% mit dem daraus folgendem IRPEF-Abzug in fünf jährlich, gleichbleibenden Raten, wurde bis zum 30.06.2022 aufgeschoben (in Bezug auf die im Jahre 2022 bezahlten Ausgaben können diese in vier jährlich, gleichbleibenden Raten angerechnet werden).

Die baulichen Sanierungsmaßnahmen mit dem IRPEF-Abzug in zehn gleichbleibenden Jahresraten sind laut den bisher geltenden Richtlinien wie folgt verlängert worden:
Vom 26.06.2012 bis zum 31.12.2021 = Euro 96.000,00
= 50% (somit höchstens Euro 48.000,00).

Der Ankauf von Möbeln und Elektrogeräten und der diesbezügliche Steuerabzug IRPEF in zehn gleichen Jahresraten ist laut den bisher geltenden Bestimmungen anwendbar:
Bis zum 31.12.2021 = Euro 16.000,00 (dieses Limit ist unabhängig vom Limit der Ausgaben für Sanierungs/Wiedergewinnungsarbeiten an Wohngebäuden zwecks IRPEF-Abzug).
Bis zum 31.12.2021 = 50% (maximaler Betrag von Euro 8.000,00).

Die steuerliche Aufwertung von Beteiligungen und Grundstücken:
Die Grundstücke und nicht börsennotierte Beteiligungen, welche sich zum 01.01.2021 im Eigentum von Privatpersonen befinden (außerhalb einer unternehmerischen Tätigkeit), von einfachen Gesellschaften und nichtgewerblichen Körperschaften, können steuerlich aufgewertet werden. Die Aufwertung muss innerhalb 30.06.2021 erfolgen, wobei innerhalb dieses Datums ein Schätzgutachten abgefasst und beeidigt, sowie eine Ersatzsteuer in Höhe von 11% (unverändert zum Jahre 2020) einbezahlt werden muss.

Die Abänderungen der Bestimmungen zu den kurzfristigen Vermietungen:
Das Haushaltsgesetz ändert den Art. 4 des Gesetzesdekrets 50/2017 im Hinblick auf kurzfristige Vermietungen (als solche gelten die Vermietung von Wohnimmobilien mit einer Dauer von nicht länger als 30 Tagen, durchgeführt zwischen Privatpersonen außerhalb einer gewerblichen Tätigkeit und für touristische Zwecke) und führt eine rechtliche Vermutung ein, wonach ab dem Besteuerungszeitraum 2021 die Ersatzsteuer auf Mieteinkünfte bei kurzfristigen Vermietungen nur dann angewandt werden kann, wenn “nicht mehr als 4 Wohnungen in einem Besteuerungszeitraum für kurzfristige Vermietungen genutzt werden”. Werden 5 oder mehr Wohnungen für diesen Zwecke verwendet, so besteht die rechtliche Vermutung einer gewerblichen bzw. unternehmerischen Tätigkeit.

Der Beitrag für die Herabsetzung von Mieten bezogen auf Wohnimmobilien:
Im Jahr 2021 wird ein Beitrag für die Vermieter von Wohnungen in Gemeinden mit hoher Wohndichte gewährt, sofern deren Wohnung für den Mieter den Hauptwohnsitz bildet und der Mietzins herabgesetzt wird.

Der Beitrag:

  • beläuft sich auf 50% des gewährten Nachlasses (der Prozentsatz könnte allerdings reduziert werden, wenn die entsprechenden telematischen Anträge die zugewiesenen Mittel übersteigen, wo man in der Vergangenheit bei ähnlichen Beiträgen gesehen hat, dass der effektiv zustehende Betrag schlussendlich auch wesentlich über dem möglichen Höchstbetrag liegen kann);
  • bis zu einem Höchstbetrag von Euro 1.200,00 pro Vermieter.
  • Der Vermieter muss an die Agentur der Einnahmen den Nachweis über die erfolgte vertragliche Reduzierung der Miete telematisch übermitteln, sowie andere notwendige Informationen.