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Kondominium Steuerbonus Fassade 90%: mögliche Arbeiten

Laut Rundschreiben der Agentur für Einnahmen 2/E/2020 wird der Steuerbonus Irpef/Ires 90%, der im Jahre 2020 gilt, näher erläutert. Dieser gilt für sämtliche Gebäude, vorausgesetzt sie befinden sich laut Bauleitplan in der Zone “A” oder “B” oder laut Regional – bzw. Gemeindevorschriften gleichgestellter Zone.

Hier ein Überblick:

Balkone:
Der Steuerbonus 90% wurde für Säuberungsarbeiten an der Fassade oder Neuanstrich bestätigt, einschließlich der Erneuerung der Balkone, die zur externen Fassade gehören.
Falls die Voraussetzungen nicht zutreffen (zB. bei Gebäuden in der Zone “C” oder bei internen Balkonen), kann der Steuerabzug 50% geltend gemacht werden. Achtung: die ordentliche Instandhaltung gilt nur bei Kondominien.

Gitter und Eingangstüren:
Der Fassadensteuerbonus 90% gilt bei Gittern und Eingangstüren nicht, jedoch der Steuerbonus 50%.

Umrandungen:
Der Fassadensteuerbonus 90% gilt für sämtliche Arbeiten zur Umrandung der Fassade, die das städtische Bild verbessern (Reinigung, Neuanstrich).
Falls die Voraussetzungen nicht zutreffen kann der Steuerabzug 50% geltend gemacht werden.

Fassade:
Der Fassadensteuerbonus 90% gilt bei Fassadenreinigung, Neuanstrich, Ausbesserungsarbeiten, Herstellung des ursprünglichen Zustandes, Verbesserung der thermischen Kriterien, Erneuerung aller Elemente, aus der sich die Fassade zusammensetzt, vorausgesetzt

  • die Gebäudehülle (der gesamte Gebäudeumfang) muss von der Straße oder öffentlichem Grund ersichtlich sein, mit Ausnahme der internen Fassaden;
  • falls thermische Verbesserungen vorgenommen werden, die mehr als 10% der gesamten Bruttooberfläche des Gebäudes betreffen, müssen die Mindestkriterien laut MD vom 26. Juni 2015 und die Mindestwerte der Isolierung laut MD vom 26. Jänner 2010 eingehalten werden.

Als Alternative zum Fassadenbonus (zB. interne Fassade) kann der Steuerbonus 65% angewandt werden, falls die Mindestvoraussetzungen für die thermische Isolierung vorliegen. Dieser erhöht sich auf 70%, falls Arbeiten im Kondominium vorgenommen werden, wobei zumindest 25% der Gebäudehülle davon betroffen sein müssen.
Falls die Voraussetzungen nicht zutreffen kann der Steuerabzug 50% geltend gemacht werden.

Fenster:
Der Fassadenbonus gilt nicht bei Fenstern, Beschlägen und Gittern. Bei Reparaturen und Austausch ohne Änderung der Materialien, Formen und/oder Farben ist der Steuerbonus 50% nur im Kondominium möglich.

Bei Reparaturen und Austausch mit Änderung der Materialien, Formen und/oder Farben ist der Steuerbonus 50% möglich. Alternativ ist der Ecobonus (gilt für Ires und Irpef) möglich, falls die Isolierung die Werte laut MD vom 26. Jänner 2010 einhält. Die Abtretung der Ecosteuerbonus im Kondominium ist unter gewissen Voraussetzungen möglich.

Dachrinnen:
Der Fassadensteuerbonus 90% gilt für Reparatur und Austausch der Dachrinnen, falls diese sich an der Fassade befinden.
Falls die Voraussetzungen nicht zutreffen kann der Steuerabzug 50% geltend gemacht werden

Anlagen:
Der Fassadensteuerbonus 90% gilt nur, falls die Anlagen unterhalb der Fassade liegen (zB Leitungen der Klimaanlage oder der Satellitanntenne). Widrigenfalls gilt nur der Steuerbonus 50%.

Dachterrasse:
Die Dachterrassen und Terrassen gehören nicht zur Fassade. Es gilt nur der Steuerbonus 50% bzw 65%.

Umfriedungsmauer:
Die Umfriedungsmauer des Gebäudes oder die Umzäunungen fallen nicht darunter. Es gilt der Steuerbonus 50%.

Verzierungen und Friese:
Falls Verzierungen und Friese an der Fassade sind gilt der Fassadensteuerbonus 90%, einschließlich für die Reinigung und den Neuanstrich. Widrigenfalls gilt nur der Steuerbonus 50%.

Brüstungen und Abflüsse:
Falls Brüstungen und Abflüsse an der Fassade sind gilt der Fassadensteuerbonus 90%. Widrigenfalls gilt nur der Steuerbonus 50%.

Gerüst:
Die Leihkosten für das Gerüst, das notwendig ist, um die Fassadensanierung vorzunehmen, fallen unter den Fassadensteuerbonus 90%, auch falls das Gerüst von einer Drittfirma aufgestellt wird.

Kosten der Projektanten:
Diese Kosten fallen in den Fassadensteuerbonus 90% (zB. Kosten für Gutachten, Verwalterspesen, Ausstellung von Energiezertifikaten usw.).

Markisen und Sonnenschutz:
Markisen und Sonnenschutz kommen nicht in den Genuss des Fassadenbonus 90%. Der Ecobonus 50% gilt, falls die Neuanschaffung (nicht die einfache Reparatur) die Kriterien der Anlage M des GVD 311/2006 erfüllt. Die Abtretung des Ecosteuerbonus im Kondominium ist unter gewissen Voraussetzungen möglich.

Dächer:
Die Dächer gehören nicht zur Fassade. Es gilt nur der Steuerbonus 50% bzw 65%.