Risikobewertung Wasserverteilung
Das Dekret Nr. 18/2023 besagt, dass der Verwalter der internen Wasserverteilung der Kondominiumsverwalter ist, der für das interne Wasserverteilungssystem verantwortlich ist, das sich zwischen der Übergabestelle und der Wasserverbrauchsstelle befindet, d.h. der Stelle, an der das für den menschlichen Verbrauch bestimmte Wasser entnommen oder direkt verwendet werden kann, was im Allgemeinen durch den Wasserhahn gekennzeichnet ist.
Der Verwalter muss eine Risikobewertung und ein Risikomanagement für die Wasserverteilungssysteme in den vorrangigen Einrichtungen (die in Anhang VIII aufgeführt sind, unter besonderer Berücksichtigung der in Anhang I Teil D aufgeführten Parameter) durchführen.
Er ist außerdem verpflichtet, die erforderlichen Vorbeugungs- und Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, die dem Risiko angemessen sind, um die Wasserqualität wiederherzustellen, wenn eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit durch diese Systeme offensichtlich ist.
Artikel 23 des Dekrets sieht Verwaltungssanktionen gegen den Verwalter vor.
Für den Fall, dass im internen Verteilungssystem die in Anhang I Teil A und B aufgeführten Parameter nicht eingehalten werden, ist gegen den Verwalter eine Strafe zwischen 5.000 und 30.000 Euro vorgesehen.
Die Nichteinhaltung der von den zuständigen Behörden auferlegten Verpflichtung zur Durchführung einer Risikobewertung und eines Risikomanagements für das Trinkwasserversorgungssystem wird mit einem Bußgeld zwischen 4.000 und 24.000 EUR geahndet.