Recht & Steuern: Einheitsbesteuerung falls Mieter Unternehmer ist
Mit seinem Urteil Nr. 12395 vom 7.5.24 hat der Oberste Gerichtshof entschieden, dass die Einheitsbesteuerung von Mieten aus der Vermietung einer Immobilie zu Wohnzwecken (die sogenannte „cedolare secca“) auch dann anwendbar ist, wenn der Mieter eine Gesellschaft oder ein Unternehmen ist, da diese Option nicht durch Art. 3 Abs. 6 des Gesetzesdekrets Nr. 23 von 2011 verhindert wird.
In dem untersuchten Fall hatte eine Privatperson eine Wohnung an eine Fluggesellschaft vermietet, die für den gesetzlichen Vertreter desselben Mieters bestimmt war.
Der Gerichtshof hat der Berufung des Steuerpflichtigen wie folgt stattgegeben: „Was die Mieteinnahmen betrifft, so kann der Vermieter auch dann für die „cedolare secca“ optieren, wenn der Mieter den Mietvertrag zu Wohnzwecken in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit abschließt, da sich der in Artikel 3 Absatz 6 des Gesetzesdekrets Nr. 23 von 2011 genannte Ausschluss ausschließlich auf die Vermietung von Immobilieneinheiten zu Wohnzwecken bezieht, die der Vermieter in Ausübung einer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit vornimmt“.