immobiLex

Mietverträge von Wohnimmobilien und Ersatzsteuer

a) Normaler Mietvertrag (4+4 Jahre):
die Berechnung erfolgt aufgrund der laut Vertrag und Istat-Astat Erhöhungen vereinbarten Mieten (nicht der kassierten!). Als Steuergrundlage gelten 95% der Mieteinnahmen.
Bei Immobilien, welche unter Denkmalschutz stehen, ergibt sich eine geringere Besteuerung, da hier die Bemessungsgrundlage nicht 95% der Mieteinnahmen, sondern lediglich 65% beträgt (bis 2012 waren diese de facto steuerfrei).

b) Normaler Mietvertrag 4+4 Jahre bzw. Mietvertrag 3+2 Jahre mit Gebietsabkommen in Gemeinden ohne Wohnungsnot mit Option für die Einheitssteuer („cedolare secca“): die Besteuerung erfolgt mit fix 21% der vereinbarten Miete. Weiterer Vorteil: keine Stempelmarken, keine Registergebühr, die jährliche Registrierung entfällt, nur Erstregistrierung nötig. Nachteil:
man muss auf die Erhöhung laut Istat – Astat verzichten. Wenn man ein relativ geringes Einkommen bzw. größere absetzbare Sonderspesen (Arztrechnungen, Wiedergewinnungsarbeiten 50%, 55%, 65%, Inps Beiträge, …) hat, kann die normale Besteuerung günstiger sein.

c) Mietvertrag mit Gebietsabkommen (3+2 Jahre):
diese Vertragsart kann für alle Wohneinheiten (mit Zubehör) in allen Gemeinden abgeschlossen werden. Die steuerlichen Begünstigungen sind aber nur in den Gemeinden mit hoher Wohnungsnot (in Südtirol sind dies Bozen, Meran, Leifers, Eppan, Lana, Algund) anwendbar. Die Anwendung der Einheitssteuer („cedolare secca“) im fixen Ausmaß von 10% der vereinbarten Miete ist dabei möglich. Die Vor- und Nachteile sind dieselben wie unter Buchstabe b) angeführt.

Die Vorauszahlung der Ersatzsteuer auf Mietverträge, welche in Höhe von 95% festgelegt ist, verbleibt in dieser Höhe bis 2020 bestehen; ab 2021 wird diese auf 100% erhöht.