Haushaltsgesetz 2025 (65% Superbonus, 50%/36% Abzug)
Das Haushaltsgesetz 2025 ist in der Abgeordnetenkammer eingetroffen und besteht aus 144 Artikeln, die das Parlament mit Änderungsanträgen verfeinern kann, damit es am 1. Januar 2025 in Kraft treten kann.
In einer ersten „Lesung“ des Textes weisen wir für Interessierte des Immobilien- und Bausektors auf Artikel 8 hin, der den Abzügen für Arbeiten am Gebäudebestand und der energetischen Sanierung von Gebäuden gewidmet ist, d.h. dem Ecobonus und dem Renovierungsbonus.
Ecobonus: im Jahr 2025 zu 50 % nur für Erstwohnungen
Der Ecobonus für energetische Renovierungsmaßnahmen an Gebäuden, der am 31. Dezember 2024 ausläuft, wird vom Haushaltsgesetz erneut vorgeschlagen, allerdings in einer „abgespeckten“ Version, da er zuvor für viele Maßnahmen bei 65 % lag.
Der Abzug gemäß Artikel 14 des Gesetzesdekrets 63/2013 wird für dokumentierte Ausgaben von begünstigten Eingriffen fällig, und zwar im Ausmaß von 36 % der im Jahr 2025 getätigten Ausgaben und 30 % der in den Jahren 2026 und 2027 getätigten Ausgaben.
Der Ecobonus gilt für energetische Sanierungsmaßnahmen für Erstwohnung 50 % im Jahr 2025 und 36 % in den Jahren 2026 und 2027, für Zweitwohnung 36 % im Jahre 2025 und 30 % in den Jahren 2026 und 2027, wenn dieselben Ausgaben von Eigentümern oder Inhabern dinglicher Nutzungsrechte an der als Hauptwohnung genutzten Immobilieneinheit getätigt werden.
Renovierungsbonus: 50 % im Jahr 2025 für Erstwohnungen, dann weniger
Wie erwartet, sieht der Haushaltesgesetzesentwurf eine zusätzliche Förderung für Erstwohnungen vor, indem der Renovierungsbonus für das Jahr 2025 wieder auf 50 % (Abzug der entstandenen Kosten) bei einer Obergrenze von 96.000 Euro so wie bisher festgelegt wird.
Aber Achtung: Der „Basis“-Abzug beträgt 36 % der im Jahr 2025 entstehenden Kosten und 30 % der in den Jahren 2026 und 2027 entstehenden Kosten, der auf 50 % der im Jahr 2025 entstehenden Kosten und 36 % der in den Jahren 2026 und 2027 entstehenden Kosten angehoben wird, wenn die Renovierungsarbeiten tatsächlich Hauptwohnungen betreffen.
Superbonus im Kondominium: Vorsicht Stichtag 15. Oktober
Wir wissen bereits, dass vom Superbonus nur noch der 65%ige Abzug im Jahr 2025 für Arbeiten im Kondominium, an Gebäuden mit 2 bis 4 Immobilieneinheiten, die von natürlichen Personen vorgenommen werden oder an Gebäuden des dritten Sektors, wie gemeinnützigen Organisationen, übrig bleibt.
Durch das Haushaltsgesetz wird der Bereich eingegrenzt: Der Abzug wird nur für Arbeiten gelten, die zum 15. Oktober 2024:
a) die Baubeginnmeldung (CILAS) gemäß Absatz 13-ter vorgelegt haben, wenn es sich um Baumaßnahmen handelt, die nicht im Kondominium vorgenommen werden;
b) in der Kondominiumsversammlung beschlossen wurden, und die Baubeginnmeldung (CILAS) gemäß Absatz 13-ter vorgelegt haben, wenn die Arbeiten im Kondominium durchgeführt werden;
c) den Antrag eines Bauerwerbstitel eingereicht haben, wenn die Arbeiten den Abriss und den Wiederaufbau von Gebäuden umfassen. Ergo: wenn es bestätigt wird, werden Maßnahmen, die nach dem 15. Oktober 2024 begonnen werden, nicht für den 65% Superbonus in Frage kommen